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Nachrichten
Konditionensenkung der KfW per 18.05.2012
Die KfW hat die Konditionen in den meisten Programmen per 18.05.2012 …Staatsfinanzen: Warum eine Zentralbank Gewinne macht
Es war keine gute Nachricht für den Bundesfinanzminister, die ihm vor …Förder A-Z - Lexikon
Anmerkung: Definitionen sind immer auch Ausdruck einer gewissen Zweckmäßigkeit. Daher wird hier weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Allgemein- oder Alleingültigkeit erhoben.
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Ausfallbürgschaft
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Die Ausfallbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft. Dabei wird der Bürge erst in Anspruch genommen, wenn ihm der Gläubiger nachweist, dass eine ergebnislose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolgt ist bzw. er mit seiner Forderung endgültig ausgefallen ist.
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Bankübliche Sicherheiten
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Hierzu zählen beispielsweise Grundschulden, Zessionen (z.B. Abtretungen von Forderungen), Sicherungsübereignung z.B. von Maschinen, Bürgschaften (einschließlich Bürgschaften von Bürgschaftsbanken oder Kreditgarantiegemeinschaften). Form und Umfang der banküblichen Sicherheiten werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen der/dem Kreditnehmer/in und der Hausbank vereinbart.
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Beteiligungskapital
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Beteiligungskapital ist Eigenkapital, das Unternehmen von Beteiligungsgesellschaften oder anderen außenstehenden Geldgebern auf Zeit zur Verfügung gestellt wird; und zwar entweder als Einlagen in Form von Stamm- oder Grundkapital oder als Stille Beteiligung am Unternehmen. Für Beteiligungskapital sind grundsätzlich keine Sicherheiten zu stellen. Beteiligungskapital kommt häufig bei der Finanzierung technologieorientierter Gründungen zum Einsatz. Aber auch für Unternehmen des "breiten Mittelstands" sind Beteiligungen eine mögliche Finanzierungsalternative.
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Betriebsmittel
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Unter Betriebsmitteln versteht man alle Einrichtungen und Anlagen, die technische Voraussetzung für die betriebliche Produktion sind, ohne beim Produktionsprozess verbraucht zu werden (im Gegensatz zu Werkstoffen), z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Büroeinrichtungen, auch Computersysteme, Werkzeuge aller Art.
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Bewilligungsbescheid
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Aus einem Bewilligungsbescheid ergeben sich alle bei der Förderung und der ordnungsgemäßen Abwicklung von Projekten zu beachtenden Regelungen und Vorschriften. Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids sind zu beachten und bei der Projektumsetzung sicherzustellen. Der Bewilligungsbescheid enthält detaillierte Bestimmungen sowie besondere Berichtspflichten des Projektträgers.
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Branchenzuordnung
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Die Branchenzuordnung ist eine Systematik der volkswirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche. Sollte ein Unternehmen unter mehrere Tätigkeitsbereiche fallen, so erfolgt die Zuordnung nach den erzielten bzw. zu erzielenden Umsatzanteilen nach Abschluss der Investition. Nach der Zuordnung zu einer Branche wird beurteilt bzw. kann beurteilt werden, welches Förderprogramm für die entsprechende Unternehmensinvestition in Betracht kommt.
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Bürgschaft
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Die Bürgschaft ist ein Vertragsverhältnis, durch das sich ein Bürge verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Sofern keine selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt, kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner klagt (Einrede der Vorausklage). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hat ein Bürge dieses Recht nicht. Der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht bezahlt.
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Bürgschaftsbank
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Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft für den Mittelstand. Sie übernehmen Ausfallbürgschaften für kurz-, mittel- und langfristige Kredite. Anteilseigner der Bürgschaftsbanken sind Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Kammern der Freien Berufe, Wirtschaftsverbände und Innungen. Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, denen beispielsweise für ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Investitionsvorhaben wegen fehlender Sicherheiten kein oder kein ausreichender Kredit gewährt werden würde, können Ausfallbürgschaften in Anspruch nehmen.
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Business Plan
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Der Business-Plan ist als unternehmerisches Gesamtkonzept die Grundlage für die Unternehmensgründung und Voraussetzung für die Vergabe von Krediten und öffentlichen Fördermitteln.
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Cash Flow
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Cash flow bedeutet wörtlich übersetzt Liquiditäts-Zufluss. Dieser Maßstab dient der Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens. Der Finanzüberschuss wird als Nettozugang an flüssigen Mitteln aus der Umsatztätigkeit und anderen laufenden Operationen innerhalb eines Zeitraumes interpretiert. Der Cash flow wird aus dem Jahresabschluss eines Unternehmens abgeleitet.
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De-minimis-Beihilfe
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Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft gemäß Art. 88 Abs. 1 EG-Vertrag fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission rechtzeitig über die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu informieren. Die De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Merkmale des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Eine Förderung (Beihilfe) muss nicht notifiziert (bekanntmachen, anzeigen, melden) und genehmigt werden und kann als sogenannte de-minimis-Beihilfe gewährt werden, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: Der beizulegende Beihilfebetrag (Subventionswert), den ein und dasselbe Unternehmen innerhalb von 3 Steuerjahren erhält, darf den absoluten Wert (Höchstbetrag) von 200.000,- EURO nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der de-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentranportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren 100.000,-EURO nicht überschreiten. Der für den Höchstbetrag geltende Dreijahreszeitraum beginnt ab dem Tag, an dem das jeweilige Unternehmen erstmals eine "de minimis"-Beihilfe erhält. Der Antragssteller ist zur Angabe verpflichtet, ob - und wenn ja, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt - sein Unternehmen bereits "de-minimis"-Beihilfen erhalten hat. Rechtsgrundlage für "de-minimis"-Beihilfen ist die Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de-minimis"-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006.
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Eigenkapital
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Das Eigenkapital (EK) sind die Mittel, die von den Eigentümern einer Unternehmung zu deren Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden. Das EK ist, betriebswirtschaftlich gesehen, der Saldo zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Ein Teil des Eigenkapitals tritt - wenn stille Reserven vorhanden sind - nicht in der Handelsbilanz in Erscheinung. Diese stillen Reserven werden bei der Ermittlung der Eigenmittel zum Teil berücksichtigt. Zum Eigenkapital gehören das Grundkapital bei einer Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital bei einer GmbH zzgl. der gesetzlichen und freien Rücklagen sowie des Gewinnvortrages einer Kapitalgesellschaft. Wird ein Unternehmen insolvent, werden zunächst die Forderungen der Fremdkapitalgläubiger befriedigt. Sofern danach noch Vermögen übrig bleibt, steht es den Eigentümern des Unternehmens zu. Das EK haftet somit für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Eigenkapital steht einem Unternehmen im Gegensatz zu Fremdkapital im Prinzip unbefristet, ohne laufende Tilgungsverpflichtung und ohne materielle Sicherheiten zur Verfügung.
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Existenzgründung
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Gemäß Artikel 12 [Absatz 1] des Grundgesetzes hat jeder Deutsche das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Auch die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1 (1) GewO). Demnach hat jeder Deutsche und Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich das Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland selbständig gewerblich zu betätigen, eine Existenz zu gründen. Durch Gesetze und Rechtsverordnungen wird aber auch von jedem Gewerbetreibenden verlangt, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Qualifikationen aufzuweisen hat. So ist zum Beispiel für das Betreiben eines Handwerksbetriebes der Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich. Dieser wiederum setzt häufig die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk voraus. Bei einer Existenzgründung lassen sich folgende Arten unterscheiden: Die Neugründung,die Betriebsübernahme sowie das Franchising.Eine Existenz kann nur von einer natürlichen Person gegründet werden. Die Gründung eines Betriebes durch zwei Personen bedeutet fördertechnisch zwei Existenzgründungen und eine Betriebs- oder Unternehmensgründung.
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Firmenwert
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Der Firmenwert, oder auch Geschäftswert genannt, ist der Wert des Unternehmens, der über das ausgewiesene Reinvermögen hinausgeht. Er gründet sich in der Regel auf bei der Unternehmensbewertung nicht herangezogene Bewertungskriterien wie: Patent- und Lizenzrechte, die nicht als Aktivposten in der Bilanz aufgeführt sind; Geschäfts-Know-how; eingeführter Firmenname/Firmenbezeichnung; gute Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; günstiger Standort (soweit nicht in der Grundstücksbewertung erfasst); vorhandener Kundenstamm, Ruf des Unternehmens etc. Bei der Veräußerung ist der Firmenwert Bestandteil des Verkaufspreises und unterliegt somit der Umsatzsteuer und im Rahmen des Veräußerungsgewinns auch der Einkommensteuer. Der erworbene (derivative) Firmenwert darf gemäß den gesetzlichen (handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen) Vorschriften aktiviert und im gesetzlichen Rahmen abgeschrieben werden.
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Fördergebiete
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Fördergebiete im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"(GA-Förderung) sind wirtschaftsschwache Gebiete, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: Hohe Arbeitslosigkeit, Bruttosozialprodukt ist niedriger als der Durchschnitt sowie einseitig entwickelte Wirtschaftsstruktur (z.B. Kohle/Stahl im Ruhrgebiet).
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Fördermittelberatung
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Fördermittelberatung bietet dem Klienten die genaue Kenntnis über die für ihn zutreffenden öffentlichen Förderprogramme und ermöglicht die fehlerlose Beantragung der gewünschten Förderung. Sie schliesst keine Steuer- oder Rechtsberatung ein.
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Fördermittelprogramme
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Fördermittel- oder Zuschussprogramme unterliegen zeitlichen Veränderungen. Daher verzichten wir an dieser Stelle auf genauere Beschreibung einzelner Programme und auf die Nennung der Förderbedingungen und -voraussetzungen. Dazu kontaktieren Sie uns bitte direkt. Wichtige Programme bzw. Fördermittel/Zuschüsse gerade für Existenzgründer und junge Unternehmen sind u.a.: Gründungszuschuss, Beratungsprogramm Wirtschaft, Meistergründungsprämie, Gründercoaching, GA-Förderung, KfW- und NRW.BANK-Programme, Mikrofinanzierung.
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Fremdkapital
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Zum Fremdkapital gehören alle verzinslichen Mittel, die zur Unternehmensfinanzierung eingesetzt werden und die weder von den Anteilsinhabern (Eigenkapital), noch aus der Eigenliquidität des Unternehmens kommen. Beispiele sind Bankkredite, Anleihen und sonstige Darlehen.
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GA-Förderung
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Kurzform für Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
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Gesamtfinanzierung
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Für die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln gilt als Voraussetzung, dass ein Vorhaben/eine Investition durchfinanziert ist, d.h. dass die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Diese ist durch die Hausbank zu bestätigen.
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Haftungsfreistellung
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Begrenzung des Kreditrisikos für die Hausbank auf den Teil des Darlehens sowie der Zinsen, die nicht von der Haftung freigestellt sind.Die Hausbank haftet gegenüber dem Förderinstitut (z.B. der KfW Bankengruppe) für die Rückzahlung eines (Förder-)Kredits. In einigen Kreditprogrammen kann das Förderinstitut (z.B. KfW) einen Teil des Hausbankrisikos übernehmen. Der Kreditnehmer besichert den Kredit genau so wie bei voller Haftung der Hausbank. Im Fall der Insolvenz des Kreditnehmers tragen das Förderinstitut und die Hausbank den Verlust gemeinsam im vereinbarten Verhältnis. Allgemein müssen Förderkredite immer bei der Hausbank beantragt werden. Diese leiht die Fördersumme bei der Förderbank (z.B. KfW Mittelstandsbank) und verleiht die Summe ihrerseits an den Kreditnehmer. Der Kreditnehmer, dem die Hausbank ein bewilligtes Förderprogramm-Darlehen auszahlt, haftet der Hausbank gegenüber für die gesamte Kreditsumme. Die Hausbank wiederum haftet ihrerseits dem Geldgeber (KfW) gegenüber - ebenfalls für den gesamten Darlehensbetrag. Diese Haftung kann durch Haftungsfreistellung reduziert werden, allerdings nicht für den Kreditnehmer, sondern für die Hausbank. Will ein Kreditnehmer ein ERP- oder KfW-Darlehen in Anspruch nehmen und hat keine ausreichenden Sicherheiten, so kann seine Hausbank - wenn es das jeweilige Förderprogramm vorsieht - eine Haftungsfreistellung beantragen. Zweck dieser Haftungsfreistellung ist, Banken und Sparkassen zu "motivieren", Gründern und Unternehmen mit geringen Sicherheiten dennoch Kredite zu gewähren, indem die Förderbank das Risiko mit ihnen teilt.
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Hausbank-Prinzip
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Unter Hausbank-Prinzip (Hausbankenverfahren) versteht man, dass bestimmte Finanzierungshilfen der Förderinstitute über die Hausbank beantragt und ausgereicht werden müssen. Unabhängig vom Förderprogramm/der Finanzierungshilfe kommt als Hausbank jede Bank oder Sparkasse in Frage. Üblicherweise ist die Hausbank die kontoführende Bank/Sparkasse des Antragstellers. Die Hausbank stellt im Regelfall die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicher und prüft den bei Vorhabensabschluss zu erstellenden Verwendungsnachweis.
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Investitionen
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Investition ist der Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit mittel- und langfristiger Nutzungsdauer. Dies können z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Einrichtungsgegenstände etc. sein.
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KfW Mittelstandsbank
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Im Zuge der Fusion von DtA (Deutsche Ausgleichsbank) und KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) im Juli 2003 entstand die KfW Mittelstandsbank als Bestandteil der KfW Bankengruppe. Sie bietet die Programme der Förderbank für Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Start-ups/Existenzgründungen an. Als Ziel der Verschmelzung der beiden staatlichen Förderinstitute gibt die KfW Mittelstandsbank "eine transparentere, effiziente Förderung für Mittelstand und Gründer aus einer Hand" an. Die KfW Mittelstandsbank finanziert alle Investitionsvorhaben zweckgebunden und zu günstigen Konditionen. Als klassischer Finanzierungsbaustein spielt dabei der langfristige Kredit eine zentrale Rolle. Der Mittelstand wird mit speziellen Programmen bei der Aufnahme von Beteiligungskapital unterstützt. Ebenso hilft die Mittelstandsbank Unternehmen, die an zukunftsweisenden Technologien arbeiten, bei der Suche nach Risikokapital. Die KfW Mittelstandsbank im Internet: www.kfw-mittelstandsbank.de
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KMU
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Die KMU-Definition wird in vielen Förderprogrammen als Kriterium zur Abgrenzung der antragsberechtigten Unternehmen bzw. Kriterium für die Festlegung der Förderhöhe/-intensität verwendet. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden definiert als Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen. Für die Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gelten folgende Abgrenzungen: Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR. Kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR. Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen zu unterscheiden. Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig, Auszubildende werden nicht berücksichtigt. Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner.
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Kreditsicherheiten
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Als Kreditsicherheiten bezeichnet man alle Vereinbarungen, die einem Kreditgeber die Rückzahlung eines Kredites sicherstellen sollen (siehe auch: bankübliche Sicherheiten).
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Markterschliessungskosten
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oder: Markterschliessungsaufwendungen bzw. Markteinführungskosten)
Branchenübliche Markterschließungskosten bzw. -aufwendungen werden bei vielen Förderprogrammen mit gefördert, speziell bei Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen. Zu den Markterschließungskosten zählen: Kosten für die Beratung und Erstellung eines ersten Werbekonzeptes; Maßnahmen für die Anknüpfung von Geschäftskontakten; Aktivitäten, die die einmaligen Informationserfordernisse sicherstellen, welche bei der Erschließung neuer Märkte auftreten (beispielsweise Marktanalysen einschl. Marktforschung und -information); Ausbildungsmaßnahmen für Handelsvertreter; Aufwendungen für die Teilnahme an oder den Besuch von Messen und Ausstellungen.
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Mezzanine-Finanzierung
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Bei Mezzanine-Kapital handelt es sich um hybride Finanzierungsformen, in denen sich Elemente von Eigen- und Fremdkapital vermischen. Vor dem Hintergrund einer restriktiver werdenden Kreditvergabepolitik (vgl. Basel II, Bonitätskriterien, Rating-Systeme etc.) gewinnen Finanzierungsalternativen zum klassischen Bankkredit zunehmend an Bedeutung. Die Formen von Mezzanine-Finanzierungen umfassen die für den Mittelstand verfügbaren Nachrangdarlehen und stille Beteiligungen und darüber hinaus Gesellschafterdarlehen, Genussscheine sowie Wandel-/Optionsanleihen. Die Vorteile von Mezzanine-Finanzierungsformen liegen in den flexiblen und individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Aufgrund der Nachrangigkeit des Mezzanine-Kapitals weist es eigenkapitalähnlichen Charakter auf und beeinflusst durch die steigende Eigenkapitalquote auch die Bilanz positiv. Es stärkt die Haftungsbasis der Unternehmen, verbessert damit deren Bonität und erleichtert bei Bedarf nicht zuletzt die Aufnahme neuen Fremdkapitals. Desweiteren bleiben die Entscheidungs- und Gesellschafterverhältnisse unangetastet. Mezzanine Finanzierungen helfen, Finanzierungshemmnisse zu beseitigen und die Finanzierungsstrukturen von Mittelstand und Gründern zu stärken.
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Mitnahme-Effekt
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Unter dem sogenannten Mitnahme-Effekt versteht man die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen zur Förderung der Wirtschaft oder einzelner Personen, obwohl die Betroffenen auch ohne finanzielle Hilfen aus öffentlichen Mitteln von sich aus gehandelt hätten. Aufgrund der großen Anzahl von Fördermaßnahmen werden oft auch Unternehmen oder Personen begünstigt, die ohnehin in dem von der Wirtschafts- oder Sozialpolitik angestrebten Sinne gehandelt hätten und die öffentliche Förderung aus Steuermitteln nur mitnehmen. Dabei ist oft die Grenze zwischen Mitnahme-Effekten bis zum Leistungsmissbrauch oder zum Subventionsbetrug nur schwer zu ziehen.
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NRW.Bank
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Als Förderbank unterstützt die NRW.BANK das Land Nordrhein-Westfalen bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Dies tut sie im öffentlichen Auftrag auf den vier zentralen Kompetenzfeldern Existenzgründungs- und Mittelstandsförderung, soziale Wohnraumförderung, Infrastruktur- und Kommunalfinanzierung sowie Individualförderung.
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Öffentliche Fördermittel
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Unter öffentlichen Fördermitteln versteht man die Finanzierungshilfen oder Bürgschaften des Bundes, der Länder und der Europäischen Union für Investitionen von gewerblichen Betrieben und Freiberuflern. Öffentliche Fördermittel können an bestehende Unternehmen oder an Existenzgründer vergeben werden. Die Förderung erfolgt oft auf Antrag des Unternehmens bei der Hausbank und wird zweckgebunden zugeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln besteht nicht. Der Antrag auf Fördermittel ist vor Beginn der Investition zu stellen. Öffentliche Fördermittel werden häufig als Darlehen zinsverbilligt vergeben und können zudem über mehrere Jahre tilgungsfrei sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Förderung über Zuschüsse.
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Primäreffekt
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Unter Primäreffekt versteht man, wenn ein gefördertes Investitionsvorhaben zusätzliche Einnahmequellen schafft und damit das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht.
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Rechtsanspruch auf öffentliche Fördermittel
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In der Regel besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln. Die Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln ist vor allem abhängig von den Bedingungen der einzelnen Fördreprogramme, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Darüber hinaus werden entsprechende Fördermittel immer nur gewährt, wenn ausreichend finanzielle Mittel in den jeweiligen Programmen vorhanden sind. Somit hängt die Vergabe oft von der Haushaltslage der Fördergeber ab.
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Referenzzins
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Bei zinsverbilligten Darlehen wird der Subventionswert als Zinsvorteil festgelegt, der sich als Differenz zwischen Effektivsatz des Förderdarlehens und einem Normalzinssatz (sog. Referenzzinssatz) finanzmathematisch errechnet. Dieser Zinssatz wird regelmäßig von der EU-Kommission und für Deutschland rechtsverbindlich jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Regionale Wirtschaftsförderung
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Die regionale Wirtschaftsförderung hat die Angleichung der Wirtschaftsstandorte innerhalb der gesamten Bundesrepublik Deutschlands zum Ziel. Es soll das Nord-Süd- und das Ost-Westgefälle verringert sowie eine "Völkerwanderung" zu den wirtschaftlich starken Regionen vermieden werden. Gleichzeitig soll der überregionale Absatz in wirtschaftsstarke Regionen gestärkt werden. Dazu dienen vor allem zwei öffentliche Fördermittelprogramme: "Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", ERP-Regionalprogramm European Recovery Program.
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Schufa-Auskunft
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Die SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute. Sie stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung, damit diese vor Verlusten aus dem Konsumenten-Kreditgeschäft geschützt werden. Sie dient aber auch dem Schutz der Konsumenten vor Überschuldung. Die Einräumung von Kontokorrentkonten, Krediten sowie damit in Zusammenhang stehendes nicht vertragsgemäßes Verhalten werden von der SCHUFA gespeichert und stehen den Vertragspartnern zur Verfügung. Durch die sogenannte SCHUFA-Klausel, die der Kunde unterschreibt, willigt er in die Weitergabe von Daten ein. Kreditinstitute, die Mitglieder der SCHUFA sind, haben sich verpflichtet, der SCHUFA folgende Angaben mitzuteilen: Die Eröffnung und Schließung von Girokonten sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten bei deren Benutzung und die Einräumung von Konsumentenkrediten und Bürgschaftsübernahmen sowie deren vertragsgemäße bzw. nicht vertragsgemäße Abwicklung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen und wegen der offenkundigen Durchbrechung des Bankgeheimnisses lassen sich die Kreditinstitute bei der Eröffnung eines Girokontos, bei Abschluss eines Kreditvertrages und bei Ausfertigung von Bürgschaftsübernahmeerklärungen von ihren Kunden die Schufa-Klausel unterschreiben, die die Kreditinstitute erst zu diesen Mitteilungen berechtigt. Wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen, können die Kreditinstitute auch die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen anfordern (Schufa-Auskunft), genauso hat aber jeder Kunde das Recht, bei der örtlich zuständigen SCHUFA eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einzuholen. Die SCHUFA im Internet: www.schufa.de
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Subventionen
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Subventionen sind einmalige oder fortlaufende Finanzbeihilfen, die Unternehmen, Vereinigungen oder Haushalten ohne Gegenleistung gewährt werden. Träger der Subventionen sind öffentliche Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, EU). Unter Subvention versteht man die Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung oder Förderung von bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecke gewährt werden. Im Zuge eines stetig wachsenden internationalen Wettbewerbs steht die Subventionspolitik der einzelnen Staaten unter einer besonderen gemeinschaftsrechtlichen Kontrolle. Gemäß Art.92 Abs. 1 EGV sind Subventionen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese dienen bestimmten, gemeinschaftsrechtlich anerkannten nationalen Zielen, wie der Kulturpolitik und der Überwindung von Naturkatastrophen. Durch Subventionen wird der Einfluss des Marktes eingedämmt und damit können die Folgen des Wettbewerb sozial ausgewogener gestaltet werden. Häufig ist die Vergabe von Subventionen jedoch mehr eine politische als eine ökonomische Entscheidung.
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Subventionsäquivalent / Subventionswert
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Der Subventionswert ist der finanziell messbare Vorteils-Wert einer Beihilfeform, die der Empfänger dieser Beihilfe gegenüber einem Konkurrenten ohne Unterstützung hat. Da es unterschiedliche Arten der Beihilfegewährung gibt (Zuschuss, Zinszuschuss, zinsverbilligte Darlehen, etc.), muss der geldwerte Vorteil aus jeder Beihilfeart ermittelt werden, um so eventuell vorgeschriebene Subventionswertobergrenzen bei der Kumulation von Fördermitteln korrekt beachten zu können. Es wird zwischen Bruttosubventionswert (Bruttoäquivalent) und Nettosubventionswert (Nettoäquivalent) unterschieden. Im Bruttosubventionswert sind die steuerlichen Auswirkungen (eventuell höherer Gewinn), im Gegensatz zum Nettosubventionswert, nicht berücksichtigt. Der Maßstab des Bruttosubventionswertes ist der Zuschuss, wobei bei einem Zuschuss i.H.v. 30 % auch der Subventionswert 30 % beträgt. Damit ein zinsgünstiger oder zinzverbilligter Kredit mit einem Zuschuss verglichen werden kann, muss die Berechnung des Vorteils eines Kredits zum Vergleichszins der Europäischen Union (Referenzzins der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird) erfolgen. Wobei die Berechnung nur interessant ist, wenn der Referenzzins größer als der Förderzins ist.
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Subventionsbetrug
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Unter Subventionsbetrug versteht man, wenn Unternehmen oder Selbständige versuchen, sich staatliche Leistungen zur Förderung der Wirtschaft durch falsche Angaben zu erschleichen. Dadurch entstehen den öffentlichen Kassen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Um diese Form der Wirtschaftskriminalität besser verfolgen zu können, wurde der Begriff des Subventionsbetrugs ins Strafrecht aufgenommen. Der Subventionsbetrug ist eine spezielle Form von Leistungsmissbrauch und oft schwer abzugrenzen vom sog. Mitnahmeeffekt.
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Unternehmen in Schwierigkeiten
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Ein Unternehmen befindet sich im Sinne der Leitlinien* dann in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste einzudämmen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten kann anhand verschiedener Kriterien (formale und materielle) geprüft werden. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der letzten Jahresabschlüsse und anderer aussagefähiger Unternehmensdaten vorzunehmen. Neue Unternehmen mit einem Unternehmensalter bis zu 3 Jahren sind grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn ihre anfängliche Finanzsituation angespannt ist, da es sich um typische Startschwierigkeiten handelt. Ausnahmsweise ist ein neues Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, wenn bei diesem bereits die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. (*Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU C 244/2 vom 01.10. 2004) beziehungsweise der Verordnung Nummer 800/2008 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Amtsblatt der EU L 214/3 vom 09.08.2008)
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Verwendungsnachweis
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Durch den sogenannten Verwendungsnachweis wird die sachliche, rechnerische sowie zeitlich korrekte Verwendung der erteilten Fördermittel überprüft. Es wird also kontrolliert, ob die Mittel dem Vorhaben zeitlich und betraglich korrekt zugeführt wurden. In der Regel erfolgt diese Überprüfung nach Abschluss der Maßnahme. Spezielle Anforderungen an den Verwendungsnachweis regeln üblicherweise die Richtlinien der jeweiligen Förderprogramme sowie der Fördervertrag und/oder die Zuwendungs-/ Bewilligungsbescheide.
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Vorbeginnklausel
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Bei der Beantragung von Fördermitteln ist es sehr wichtig, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens (Vorhabensbeginn) bei der zuständigen Stelle eingereicht wird. Die nachträgliche Beantragung ist prinzipiell nicht möglich (siehe auch Vorhabensbeginn). Im Einzelfall sind allerdings immer die Richtlinien der einzelnen Förderprogramme massgebend.
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Vorhabensbeginn
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Als Vorhabensbeginn wird zum Beispiel die Lieferung von Maschinen und Waren oder der erste Spatenstich bei Bauvorhaben gewertet. Rechtliche und organisatorische Vorbereitungen wie Gewerbeanmeldung, Eintragung in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle stellen keinen Vorhabensbeginn dar (siehe auch Vorbeginnklausel). Im Einzelfall sind allerdings immer die Richtlinien der einzelnen Förderprogramme massgebend.
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Zuschuss
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Bei Zuschüssen verzichtet der Geldgeber auf die Rückzahlung des ausgereichten Betrages. Die Zuschüsse verringern den Restfinanzierungsbedarf.
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Zuwendungsbescheid
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Der Zuwendungsbescheid ist ein rechtsverbindlicher Bescheid zur Gewährung von Fördermitteln, z.B. Zuschüssen, unter bestimmten Bedingungen. Die Bedingungen des Zuwendungsbescheides sind einzuhalten, ansonsten besteht ein Rückforderungsanspruch des Förderungsgebers.
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Zweckbindungsfrist
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Die Zweckbindungsfrist ist die Frist, in der eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel unter Einhaltung der festgelegten Bedingungen garantiert sein muss.
Bei diesem Fördermittel A-Z handelt es sich um eine Zusammenstellung von Definitionen, Beschreibungen, Erläuterungen und Auszügen aus Datenbanken, Internetseiten und Unterlagen von:
- KfW Bankengruppe / Frankfurt am Main
- EU-Amtsblätter und Verordnungen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg
- NRW.Bank / Düsseldorf - Münster
- safir Wirtschaftsinformationsdienst GmbH / Berlin
- sowie eigener Definitionen.